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Satzung des Sportvereins "SV Aspenstedt 1909 e.V."
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein hat den Namen "SV Aspenstedt 1909". Er hat seinen Sitz in Aspenstedt. Er soll unter seinem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „SV Aspenstedt 1909 e.V."
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck. Aufgaben und Grundsätze
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und der damit verbundenen körperlichenErtüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften gesetzlicher Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18, Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 6 Beendigung und Unterbrechung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Kalenderhalbjahr und zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden
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Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu hat er das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich (an die zuletzt bekannte Anschrift) aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Entscheidung findet in der nächsten Mitgliederversammlung statt und ist endgültig. Bis zur Mitgliederversammlung ruhen Rechte und Pflichten des Mitglieds.
4b. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. 6 Wochen nach der letzten Mahnung endet die Mitgliedschaft. Die Streichung wird in der zweiten Mahnung angedroht und braucht danach dem Mitglied nicht mehr mitgeteilt zu werden.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist. haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
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§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
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2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Verstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorsitzenden ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
5. Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt sie als kommissarische Vorstandsmitglieder zu berufen (maximal 3 Personen). Die Auf diese Weise bestimmten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt und müssen dann offiziell gewählt werden.
6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-
§10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
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§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Übergabe der Einladung erfolgt durch die Abteilungsleiter. Wo dies nicht möglich ist, geht sie an die zuletzt gemeldete Adresse per Post. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen und beginnt zwei Tage nach Absendung der Post.
§ 13 Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Abstimmungen sind dann schriftlich und geheim durchzuführen, sobald ein Mitglied dies mündlich verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern müssen 50% der Mitglieder anwesend sein. Sie benötigen dann eine 2/3 Mehrheit. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins erforderlich.
2. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich, mit kurzer Begründung, einzureichen. Es gilt der Poststempel oder die persönliche Abgabe beim Vorstand. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge, auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 16 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Finanzordnung und eine Kassenordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 18 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Aspenstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
3. Ist wegen der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfälligkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 05.12.1997 beschlossen worden.
(Satzungsänderungen vom 04.04.2003 und 14.03.2008 sind eingearbeitet)